Die häufigsten Fragen
Muss ich innerhalb der ersten 6 Monate den ersten Kurstag besucht haben?
Nein. Die Kurse müssen innerhalb der Probezeit besucht werden. Das Ablaufdatum ist im Führerausweis unter Position Nr.4b ersichtlich.
Was lerne ich an diesen Kurstagen?
1. Kurstag: Anhand von Unfallbeispielen werden ihre Ursachen und die rechtlichen, finanziellen und sozialen Folgen thematisiert.
Ferner lernt der Neulenker auf dem übungsplatz, wie man gefährliche Verkehrssituationen vermeiden kann.
2. Kurstag: Am zweiten Kurstag absolvieren die Neulenker eine Feedbackfahrt. Die jeweils mitfahrenden anderen Kursteilnehmer
geben eine Rückmeldung. Zudem vertieft man die Kenntnisse der partnerschaftlichen und umweltschonenden Fahrweise.
Muss ich zuerst den ersten Kurstag besuchen oder darf ich auch mit dem zweiten Kurs beginnen?
Der erste Kurstag muss vor dem zweiten Kurstag besucht werden.
Muss ich mit dem Fahrzeug am Kurstag erscheinen?
Für den ersten Kurstag ist ein eigenes Fahrzeug notwenig, da die Neulenker diverse Fahrübungen machen werden. Somit lernen
die Neulenker Ihr Fahrzeug kennen. Der Kurs darf auch mit einem Automaten besucht werden. Falls kein eigenes Fahrzeug
vorhanden ist, dann vermieten wir auch Fahrzeuge. Für den zweiten Kurstag werden unsere Fahrzeuge eingesetzt.
Darf ich das Gesuch für den definitiven Führerausweis nach Besuch des 2. Kurstages einreichen?
Nein. Das Gesuch darf erst 1 Monat vor Ablauf des provisorischen Führerausweises eingereicht werden.
Was passiert, wenn mein Führerausweis abläuft und ich die Kurse nicht besucht habe?
In dem Fall hat der Neulenker einen ungültigen Führerausweis, somit ist das Fahren untersagt. Der Neulenker muss in der
Nachfrist (3 Monate) die Kurse nachholen. Vor dem Kurs muss der Neulenker beim Strassenverkehrsamt die
Tagesfahrbewilligungen einholen, damit er den Kurs besuchen darf.
Was passiert, wenn mein Führerausweis entzogen wird?
Wird der Führerausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so verlängert sich die Probezeit um ein Jahr.
Bei einer zweiten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug führt, verfällt der Führerausweis auf Probe. Ein neuer
Lernfahrausweis kann frühestens nach einer Wartezeit von einem Jahr seit Begehung der Widerhandlung und nur gestützt
auf ein verkehrspsychologisches Gutachten ausgestellt werden.